Die Info. des Monat August begann mit der Kurzvorstellung der beiden früh reifenden Apfelsorten „Klarapfel“ und „Helios“ (s. auch die „GartenFlora“ vom September 2022 und die „LR“ vom 30.08.22, S.17). Die Äpfel sind nun so gut wie alle von den Bäumen – und liegen zu Hauff auf dem Boden. Ohne das sich die verantwortlichen „Kleingärtner“ um die Ernte kümmern. Warum auch, es gibt doch genug!
Natürlich gibt es auch Kleingärtner welche sich nach Nachfrage bei den Pächtern um, zu mindeste einen begrenzten Teil der Äpfel kümmern und sie dort abgegeben haben, wo man sie benötigt.
Warum fragt man als Pächter nicht einfach einmal die Nachbarn, ob sie vielleicht einen Teil der Ernte abnehmen würden. Denn nicht auf allen Parzellen wachsen Äpfel und schon gar nicht die Ersten des Jahres. Wir sind Kleingärtner und da gehört natürlich auch ein Verarbeiten des Gewachsenen dazu und wen das nicht so ist, die verdammte Pflicht und Schuldigkeit der Kleingärtner das heruntergefallene Obst sachgerecht und vollkommen zu entsorgen.
Die Schule hat in Brandenburg vor wenigen Tagen wieder begonnen und damit wird auch der Andrang auf den Parkplätzen der Kleingartenanlagen weniger werden, dennoch, ein Wort in diesem Zusammenhang:
8. „Dem § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) liegt der Gedanke zugrunde, dass Lauben als der kleingärtnerischen Nutzung dienende (und ihr untergeordnete) Nebenanlagen in Kleingärten üblich sind, dem Kleingärtner einen vorübergehenden Aufenthalt – auch gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen – ermöglichen und darüber hinaus dem Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenerzeugnissen dienen sollen. Wohnen in Lauben stellt eine Zweckentfremdung dar und Dauerndes Wohnen eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, welche einen Kündigungsgrund darstellt“
9. Eine weitere immer mehr zunehmende Handlungsweise ist die Übergabe der gepachteten Parzelle an Dritte, ohne diesen Schritt mit dem Verpächter abzustimmen. Das kleingärtnerische Nutzungsrecht umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis zur Unterverpachtung (§ 4 Abs. 1 BKleingG). Die unbefugte Überlassung des Kleingartens an einen Dritten stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, sie ist ein Kündigungsgrund.
Mit dem Herbst und der Ernte der Kulturen rückt die Bodenbearbeitung unserer Flächen wieder verstärkt in den Mittelpunkt der gärtnerischen Aktivitäten. Dazu zum Schluss heute einige Bemerkungen zu dem Kalkstickstoff der sich bereits seit vielen Jahren bei den Gartenfreunden besondere Beliebtheit erfreut. Dafür nennen die Hersteller folgende Gründe: Dieser Dünger liefert nicht nur rasch wirksamen Kalk und langanhaltend wirksamen Stickstoff, sondern er besitzt zugleich eine gewisse Nebenwirkung gegen Schnecken, keimende Unkräuter und Schadpilzen im Boden.
Langer, Gartenfachberater des RV