Regionalverband der Kleingärtner e.V. Cottbus und Umgebung
Tipps für den Garten
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Verfasst am 30.09.2023 um 19:57 Uhr

Unser Gartenfachberater informiert im Oktober 2023  

Kaum ist die Info für den September 2023 veröffentlicht, schon gibt es KGA in denen Baumaßnahmen realisiert werden. Wozu gibt es dann Regeln dafür?

Warum sollen die Verpächter mit dem Pachtzins zufrieden sein, wenn sich die Kleingärtner nicht an diese halten? (s. auch Rahmengartenordnung des Landesverbandes)

Diese gilt seit dem 06.05.2023 und wurde u.a. in der „Brandenburger GartenFlora“ Nr. 10/2023 veröffentlicht. Sie gilt für alle ab diesem Tag abgeschlossenen Pachtverträge.

 

Baumaßnahmen soweit sie nach dem 03.10.1990 überhaupt noch möglich sind, sind beim Genehmigungsorgan und das ist der Verpächter (Zwischenpächter) in unserem Fall der Regionalverband (RV) zu beantragen. Und erst wenn von dort die Zusage bei dem Bauinteressenten schriftlich vorliegt, kann mit der Realisierung der Maßnahme begonnen werden.

Wie im September versprochen will ich jetzt an der Stelle weitermachen, an der ich zuletzt auf-gehört habe. Und das ist das anstehende Problem mit dem jeder zu tun bekommt, wenn der Kleingarten in einer KGA aufgegeben werden muss. Einmal kann das z.B. notwendig werden, wenn der aktuelle Arbeitsplatz aufgeben und die Örtlichkeit gewechselt werden muss.

Hierbei ist es notwendig die Kündigungsfristen zu kennen und ihre Einhaltung zu garantieren. Die Kündigung des Pachtvertrages ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Pachtjahres möglich. In der Regel ist das der 30.11. eines jeden Jahres.

Konkreteres wird dem kündigenden Kleingärtner in einem Antwortschreiben des Verpächters auf seine Kündigung hin mitgeteilt.

Anders sieht es bei unserer biologischen Uhr aus, diese bleibt manchmal stehen, ohne dass es eine Vorwarnung gegeben hat.

Das Problem nimmt verständlicherweise keiner so ernst, was man u.a. daran sieht, dass der Absprung aus dem Kleingärtnerleben oft und immer wieder hinausgeschoben wird. Verständlich!

Somit kommt jetzt auch das Problem des Nachlasses und des Erbes auf den Tisch.

Wobei der Pachtvertrag nicht vererbbar ist.

Anders sieht es dagegen bei den Aufbauten und Anpflanzungen aus, welche alle dem Pächter gehört haben. Was sagen die Erben dazu, schlagen sie das Erbe aus und das geht nur in ihrer Gesamtheit und verzichten somit auf ihr Eigentum (Aufbauten und Anpflanzungen) oder verkaufen sie es an einen Interessenten, der einen Pachtvertrag erhalten hat?

Und wenn das nicht funktioniert, bleibt nur die Beräumung der Parzelle und ihre Rückgabe in diesem Zustand an den Verpächter.


Langer, Gartenfachberater des RV

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