Der Mai beginnt und mit ihm die schönste Jahreszeit des Jahres. Oder?
Viele Kleingärtner haben auch im letzten Jahr aus den verschiedensten Gründen ihre Parzelle aufgegeben oder aufgeben müssen. Neue Interessenten übernahmen die Parzellen und konnten es kaum erwarten auf ihnen richtig aktiv zu werden. Zuerst wurden die auf der Parzelle wachsenden Obstbäume gefällt, denn mit diesen hat man nur Arbeit und außerdem werfen sie Schatten und den kann man ja auf den Parzellen nicht gebrauchen, denn auch das Wasser im Pool wird nicht so richtig warm. Ist ja oft die erste Anschaffung unserer neuen Kleingärtner.
Nach der etwas ironischen Einführung in diesen Monat nun zum ernsten Hintergrund. Nicht zum ersten Mal müssen wir auf den ernsten Hintergrund des ernsten Übergangs einer Parzelle von einem Kleingärtner auf einen neuen Interessenten eingehen.
Nachdem man einen Pachtvertrag unterschrieben und die Parzelle (Aufbauten und Anpflanzungen) vom Vornutzer bezahlt hat, ist die Parzelle mein Kleingarten. Und mit dem kann ich machen was ich will. So meist die landläufige Meinung.
Mit den Unterlagen bei der Unterzeichnung des Pachtvertrages erhält man, neben dem Pachtvertrag auch eine Reihe weiterer Unterlagen zum Selbststudium, überreicht. Mit diesen MUSS man sich beschäftigen und dann wird einem auch ganz schnell klar, wie es sich mit den Besitzverhältnissen verhält.
Der Kleingarten ist nicht Eigentum des aktuellen Pächters, denn dieser ist nur, wie es schon der Name sagt, Pächter der Bodenfläche und dafür hat er eine jährliche Pacht zu entrichten (s. Pachtvertrag).
Eigentum des Pächters sind nur die Aufbauten und Anpflanzungen auf der Parzelle und das unabhängig davon, ob sie bei der Übernahme bereits auf der Parzelle standen oder im Laufe der Zeit durch den aktuellen Pächter auf sie gebracht wurden. Für diese ist der Pächter in vollem Umfang verantwortlich. Er muss sie entsprechend des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und der entsprechenden Gartenordnungen, bei uns der Rahmengartenordnung des LV Brandenburg (RGO), die unmittelbar vor einer Aktualisierung durch die MV des LV steht, pflegen.
Das heißt, er muss auch all das von der Parzelle entfernen, was sich bei der Übernahme rechtswidrig auf ihr befunden hat, wie z.B. Waldbäume und 2.bzw. 3. Baukörper. Spätestens aber ist das alles zu entfernen, wenn es zu einem erneuten Pächterwechsel kommen sollte. Wenn auch kein Nachinteressent vorhanden und auch nicht in Aussicht ist, so hat der aktuelle Pächter die Parzelle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von all seinem Eigentum und bei Pflanzen gehören auch die Wurzeln dazu, zu beräumen. Angestrebt wird unsererseits eine solche Lösung aber nicht, ausgeschlossen kann sie auf Grundlage der geltenden Gesetze aber auch nicht werden.
Langer, Gartenfachberater des RV